| 1. | | Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prüfleistungen werden Inhalt des Vertrages zwischen der Bayer MaterialScience AG/Thermoplastics Testing Center (BMS-PCS-GIPM-TTC) als Auftragnehmer und einem externen Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
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| 2. | | Vertragsabschluss |
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| | Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
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| | Schriftliche Aufträge des Auftraggebers sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
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| | Nachvertragliche Änderungen des Vertragsinhalts können nur im Einvernehmen zwischen den Parteien schriftlich erfolgen.
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| 3. | | Leistungsumfang |
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| | Der Auftragnehmer erbringt Werk- bzw. Dienstleistungen, insbesondere technische Prüfungen, Messungen und Untersuchungen sowie Spezifikationen nach anerkannten Verfahren und unter Beachtung der geltenden technischen Normen. Der Auftragnehmer übernimmt die in der Angebotserstellung definierte Vertragsleistung. Er wird bei der Durchführung des Auftrags die anerkannten Regeln der Technik sowie die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zugrunde legen. Der Auftragnehmer erstellt über die Prüfergebnisse nach den anerkannten Regeln ein Prüfprotokoll.
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| | Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrags ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischem und/oder personellem Aufwand durchgeführt werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
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| 4. | | Mitwirkungshandlungen des Bestellers |
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| | Der Auftraggeber sorgt ohne besondere Aufforderung dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig zum vereinbarten Liefertermin alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Proben, Prüflinge oder Rezepturen einschließlich der Materialien zur Erstellung der Proben und Prüflinge sowie Unterlagen und Informationen erhält. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Leistung, für die der Auftragnehmer nicht über die notwendigen Hilfsmittel verfügt, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags die vom Vertragspartner übergebenen Proben, Prüflinge, Rezepturen und Materialien sowie die genannten Tatsachen als richtig und vollständig zugrunde zu legen, soweit nicht die Überprüfung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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| | Der Auftraggeber hat die Prüflinge und Proben entsprechend den technischen Vorgaben des Auftragnehmers vorzubereiten, sodass ein reibungsloser Prüfaufbau und -ablauf gewährleistet ist.
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| | Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen zu erteilen, die zu einer Sicherheitsanalyse der Prüflinge erforderlich sind. Insbesondere hat er auf die Sicherheitsrisiken der Prüflinge und Proben oder anderer von ihm bereitgestellten Einrichtungen hinzuweisen und dem Auftragnehmer – soweit vorhanden – technische Datenblätter oder Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.
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| 5. | | Liefertermine und Verzug |
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| | Liefertermine und Fristen gelten als verbindlich, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefertermine und Fristen durch den Auftragnehmer setzt den Eingang sämtlicher Proben, Prüflinge, Rezepturen und Materialien sowie die Vornahme der sonstigen dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen zu dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bei dem Auftragnehmer voraus (Lieferanschrift: Bayer MaterialScience AG, BMS-PCS-GIPM-TTC, Rheinuferstr. 7– 9, Gebäude R 33, 47829 Krefeld). Nach Mitteilung über die Beendigung entsorgt der Auftragnehmer die Prüflinge und Proben, wenn nicht der Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss um die Rücksendung der Proben und Prüflinge gebeten hat. Die Rücksendung der Prüflinge und Proben erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
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| Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder abnahme. Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
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| 6. | | Vergütung und Zahlung |
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| | Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot.
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| | Forderungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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| 7. | | Haftung und Schadensersatz |
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| | Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle Prüfungen mit der gebotenen Fachkenntnis und Sorgfalt ausgeführt werden.
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| | Die vom Auftragnehmer ermittelten Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der vom Auftragnehmer untersuchten Proben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die ermittelten Analysewerte auf die Gesamtmenge des vom Auftraggeber beprobten Materials zutreffen.
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| | Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner Angestellten und anderer Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
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| | Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
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| | Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
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| 8. | | Mängelrüge und Mängelüberprüfung |
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| | Soweit keine förmliche Abnahme beim Auftraggeber erfolgt, sind Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintreffen der Prüfergebnisse beim Auftraggeber unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen.
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| | Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Erhalt der Leistung erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Auftraggeber.
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| | Macht der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Prüfergebnis Einwendungen geltend und verlangt eine Überprüfung, so wird der Auftragnehmer das Ergebnis, die Prüfapparatur und gegebenenfalls das Prüfverfahren überprüfen. Wird das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, so werden für die wiederholte Prüfung Kosten berechnet, anderenfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt.
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| 9. | | Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 634 a Nr. 1 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 634 a Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werks. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z. B. die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.
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| 10. | | Vertraulichkeit |
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| | Der Auftragnehmer behandelt die Prüfergebnisse und alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung erhalten hat, vertraulich. Insbesondere wird der Auftragnehmer weder die erhaltenen Informationen noch die Prüfergebnisse für eigene Zwecke nutzen oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen.
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| | Der Auftraggeber hat das Angebot vom Auftragnehmer als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und geheim zu halten.
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| 11. | | Schutzrechte |
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| | Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung von sachlichen Mitteln, z. B. Rezepturen, Proben oder Prüflingen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer von allen diesen Ansprüchen frei.
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| | Dem Auftraggeber werden die gewerblichen Schutzrechte an den Prüfergebnissen übertragen.
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| 12. | | Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist Leverkusen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
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| 13. | | Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. |